Verträge, Vereinbarungen, Dokumente
Der Österreichische Fachverband für Orientierungslauf (ÖFOL) bildet mit seinen Statuten die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit und Aktivitäten der angeschlossenen Vereine. Ergänzend regelt eine interne Geschäftsordnung das Zusammenspiel der Organe. Ein eigens eingerichteter Ausfallfonds mindert finanzielle Risiken für durchführende Vereine von ÖFOL-Veranstaltungen. Darüber hinaus stehen Mustervereinbarungen zur Verfügung, um Grundstückseigentümer von geplanten Veranstaltungen zu überzeugen und Abläufe rechtlich abzusichern.
1. Statuten
Die Statuten des ÖFOL bilden die Grundlage der Organisation des Österreichischen Fachverbands für Orientierungslauf und seiner Tätigkeiten. Zivilrechtlich sind die Statuten als Vertrag zwischen den Mitgliedern (den OL-Vereinen) und dem Verband anzusehen.
2. Geschäftsordnung
Mit der internen Geschäftsordnung gibt sich der Verband Regeln für seine Organe.

3. Präsident*innenkonferenz laut Statuten des ÖFOL:
- Die Präsident*innenkonferenz hat den Vorstand und dessen Geschäftsführung zu kontrollieren.
- Die Präsident*innenkonferenz ist berechtigt, Berichte über die Angelegenheiten des Verbandes anzufordern. Der Vorstand ist verpflichtet, die Präsident*innenkonferenz quartalsweise über wesentliche anstehende Vorhaben zu informieren.
- Die Präsident*innenkonferenz ist berechtigt, Einsicht in die Bücher des Verbandes zu verlangen.
- Die Präsident*innenkonferenz ist berechtigt, Vorschläge und Empfehlungen an den Vorstand zu formulieren, die vom Vorstand in der folgenden oder der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu behandeln sind. Über das Ergebnis ist der Präsident*innenkonferenz binnen einer Frist von sieben (7) Tagen durch den Vorstand zu berichten.
- Folgende Entscheidungen des Vorstands bedürfen einer Zustimmung durch die Präsident*innenkonferenz: a) Genehmigung des strategischen Programms des ÖFOL b) Genehmigung des jährlichen Nationalen Wettkampfprogramms aller Sparten c) Genehmigung des jährlichen Budgets d) Überschreitungen in Höhe von mehr als € 30.000 vom Budget oder Nachträge zum Budget e) Genehmigung des Rechnungsabschlusses f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfer*innen und dem ÖFOL. g) Investitionen und Aufnahme von Krediten von mehr als € 30.000 im Einzelfall und € 100.000 in Summe eines Geschäftsjahres. h) Zustimmung zur Bestellung von Generalsekretär*in und Sportdirektor*in i) Zustimmung zur Kooptierung von Vorstandsmitgliedern j) Aufnahme und Schließung eines Geschäftsbetriebes Diesbezügliche Entscheidungen des Vorstands werden der Präsident*innenkonferenz schriftlich übermittelt. Die Präsident*innenkonferenz entscheidet bei ihrer nächsten Sitzung, spätestens aber ein (1) Monat nach Übermittlung der Entscheidung des Vorstands, über die Zustimmung und übermittelt ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von sieben (7) Tagen nach dieser Sitzung an den Vorstand.
- Maßnahmen der Geschäftsführung können der Präsident*innenkonferenz nicht übertragen werden.
- Die Präsident*innenkonferenz nominiert bis zu drei Mitglieder des Vorstands, wobei die Vertreter*innen der Landesverbände Vorstandsmitglied in einem Landesverband sein müssen.
Geschäftsordnung:
Die Präsident*innenkonferenz hat sich selbst eine Geschäftsordnung zur Regelung von Abläufen gegeben, die nicht in den Statuten geregelt sind.